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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

 

Unsere AGBs stehen auch zum Download bereit:   AGB_Deutsch (PDF)

 

§ 1
Allgemeines, Angebot und Umfang der Lieferung, Zustandekommen von Verträgen
1.1 Der Verkauf und die Lieferung von Hardwareprodukten und die Lizenzierung und Lieferung von Softwareprodukten erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Lieferbedingungen. Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Im Verhältnis zu Nichtkaufleuten gelten die in unseren Allgemeinen Lieferbedingungen enthaltenen besonderen Bestimmungen. Im Verhältnis zu Verbrauchern gelten die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen nicht.
1.2 Schriftliche Angebote von topcut-bullmer sind stets freibleibend, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die im Angebot enthaltenen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Erstangebote sind in der Regel unentgeltlich. Für weitere Angebote mit Entwurfsarbeiten können wir eine Entschädigung in Höhe unserer Aufwendungen verlangen, wenn nicht ein Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt. Im Übrigen sind Preislisten und andere Werbeunterlagen von topcut-bullmer freibleibend und unverbindlich. Lieferverträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, welche den Umfang der von topcut-bullmer übernommenen Pflichten bestimmt. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten unserer Geschäftsbedingungen als angenommen. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Kalendertagen schriftlich widerspricht.
1.3 Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten unsere Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn sie nicht noch mal ausdrücklich vereinbart werden.
1.4 Der Kunde stimmt der Veröffentlichung einer Pressemitteilung über die Tatsache des Maschinenverkaufs, die damit hergestellten Produkte sowie die verarbeiteten Materialien nach vorheriger Abstimmung zu.


§ 2
Preise, Verpackung, Versand
2.1 Die Preise und Lizenzgebühren verstehen sich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Lager Firmensitz topcut-bullmer zuzüglich Verpackung, Fracht, Versicherung, Mehrwertsteuer und etwaiger Zollgebühren oder Einfuhrumsatzsteuern sowie anderer gesetzlicher Abgaben in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
2.2 Installations- und Schulungskosten sind nur inbegriffen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Der Versand erfolgt ab Werk Mehrstetten auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.


§ 3
Zahlungsbedingungen
3.1 Wenn nicht anderes schriftlich vereinbart gelten folgende Zahlungsbedingungen:
3.1.1 Bei einem Gesamtpreis (ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer) unter EUR 10.000,- ist innerhalb von zehn (10) Tagen nach Rechnungsstellung der Rechnungsbetrag ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3.1.2 Bei Auftragswert ab EUR 10.000,- sind wir berechtigt, 40% des Gesamtpreises zusammen mit der Auftragsbestätigung in Rechnung zu stellen, 50% bei Anzeige der Lieferbereitschaft und 10% nach Installation der Anlagen. Die Rechnungen sind jeweils innerhalb von dreißig (30) Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für Anzahlungen vergütet topcut-bullmer keine Zinsen. Bei Wechseln, deren Annahme wir uns vorbehalten, und die ebenso wie Schecks nur zahlungshalber hereingenommen werden, ist der Diskont vom Kunden sofort in bar oder gegen Überweisung zu bezahlen. Für rechtzeitiges Inkasso der Schecks oder Wechsel übernehmen wir keine Gewähr.
3.2 Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, so werden, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf, ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8% p.A. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den noch offen stehenden Kaufpreis erhoben.
3.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
3.4 Ist Ratenzahlung vereinbart und bleibt der Besteller mit einer fälligen Rate länger als eine Woche im Rückstand, so ist der noch offen stehende Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig.
3.5 topcut-bullmer ist berechtigt, abweichend von den vereinbarten Zahlungsbedingungen Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn bei objektiver Würdigung anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluß wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen von topcut-bullmer nicht ausgleicht, und deshalb die Zahlungsansprüche von topcut-bullmer gefährdet erscheinen. topcut-bullmer kann in diesem Fall ferner weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis oder aus hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder Vorverträgen vom Kunden bar bezahlt bzw. ausreichende Sicherheiten gestellt werden. Kommt der Kunde innerhalb angemessener Frist diesem Verlangen von topcut-bullmer nicht nach, ist topcut-bullmer unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und als Mindestschaden 20% des vereinbarten Kaufpreises zu berechnen.

 

§ 4
Lieferung
4.1 Die Lieferfristen gelten nur annähernd, insbesondere bei Sonderausführungen.
4.2 Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar.
4.3 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie in einer schriftlichen Auftragsbestätigung von topcut-bullmer enthalten sind.
4.4 Im Falle unseres Verzuges oder der Unmöglichkeit gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir für Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, nur nach Maßgabe von § 15 dieser Bedingungen. Der Kunde ist verpflichtet auf Verlangen von topcut-bullmer innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz verlangt oder auf Lieferung besteht.
4.5 Von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist sind wir befreit, wenn der Liefervertrag nach Art und Umfang der Lieferung nachträglich geändert wird. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt Lieferungen zurückzuhalten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
4.6 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich für topcut-bullmer angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von topcut-bullmer nicht zu vertretender Hindernisse – wie Störungen bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. – die auf die Lieferung oder Leistung von
topcut-bullmer von erheblichem Einfluss sind. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird topcut-bullmer endgültig von seiner Leistungspflicht befreit.
4.7 Die fristgerechte Annahme ist wesentliche Vertragspflicht des Kunden. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, ist topcut-bullmer berechtigt, Zahlungen gemäß § 3 zu verlangen.


§ 5
Lieferverschiebung

Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm die durch die Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung in unserem Werk jedoch mindestens 1% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten Frist von einem Monat anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit einer unseren betrieblichen Möglichkeiten angemessenen neuen Lieferfrist zu beliefern.


§ 6
Installation
6.1 topcut-bullmer oder ein von topcut-bullmer beauftragter Dritter installiert den Liefergegenstand betriebsbereit beim Kunden innerhalb des Landes, in welchem sich die Betriebsstätte befindet, sofern die Installation vereinbarungsgemäß (Abschnitt 2.2) im Preis inbegriffen oder vom Kunden gesondert in Auftrag gegeben worden ist. Zur Unterstützung bei der Installation hat der Kunde einen Mechaniker sowie einen Elektriker bereitzustellen.
6.2 Die Installation setzt voraus, dass der Kunde einen geeigneten Standort entsprechend den Installationsanweisungen von topcut-bullmer bereitstellt und ausrüstet; der Kunde den Haustransport an den Aufstellungsort auf seine Kosten besorgt; das Auspacken und Aufstellen nur unter Anleitung von topcut-bullmer erfolgen; der Liefergegenstand beim Kunden vor der Installation nicht verändert, unsachgemäß behandelt oder außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt worden ist.
6.3 Die Betriebsbereitschaft des installierten Liefergegenstandes wird durch eine erfolgreiche Funktionsprüfung mit den von topcut-bullmer ausgearbeiteten Testverfahren und Testprogrammen nachgewiesen und vom Kunden durch Gegenzeichnung des Abnahmescheins anerkannt. Bei Softwarelieferungen und Leistungen ist die Funktionsprüfung dann erfolgreich, wenn die Software die wichtigen Funktionen gemäß der vertraglichen Vorgabe nach einer angemessenen Frist erfüllt. In diesem Falle erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich gegenüber topcut-bullmer die Abnahme. Unterzeichnet der Kunde den Abnahmeschein trotz erfolgreicher Funktionsprüfung nicht, gilt die Betriebsbereitschaft gleichwohl mit dem Datum der Funktionsprüfung als anerkannt, wenn
der Kunde sich, obwohl topcut-bullmer ihm unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat, auch innerhalb der Nachfrist nicht erklärt.
6.4 topcut-bullmer übernimmt keine Verpflichtung, den Liefergegenstand an Geräte des Kunden von anderen Herstellern anzuschließen.


§ 7
Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus dem Vertragsverhältnis resultierenden und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen behält sich topcut-bullmer das Eigentum an gelieferten Produkten (nachfolgend “Vorbehaltsware”) vor.
7.2 Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für topcut-bullmer, welche einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware und an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht.
7.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder im Miteigentum von topcut-bullmer stehender Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Absatz 7.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an topcut-bullmer ab, welche diese Abtretung annimmt. Besteht an den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsrecht von topcut-bullmer, sind die Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen, abgetreten. Auf Verlangen von topcut-bullmer wird der Kunde topcut-bullmer Namen und Anschrift des betreffenden Abnehmers, sowie Art und Umfang seiner gegen diesen bestehenden Ansprüche mitteilen. topcut-bullmer darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist nicht erlaubt.
7.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von topcut-bullmer hinweisen und topcut-bullmer unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug - oder wenn Tatsachen vorliegen, die eine Zahlungseinstellung erwarten lassen, kann topcut-bullmer/ bullmer die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung, zum Einzug von Forderungen und zur Be- und Verarbeitung bzw. Verbindung von Vorbehaltsware widerrufen und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurücknehmen bzw. Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte verlangen. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch topcut-bullmer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. topcut-bullmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen.
7.6 Auf Verlangen des Kunden wird topcut-bullmer Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10% übersteigt.
7.7 Sofern topcut-bullmer zur Ausübung des Eigentumsvorbehaltes berechtigt ist, gewährt der Kunde topcut-bullmer zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände.


§ 8
Gewährleistung für Hardwareprodukte
8.1 topcut-bullmer leistet Gewähr, dass gelieferte Hardwareprodukte zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Herstellungsmängeln sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware erheblich vermindern sowie ausdrücklich von topcut-bullmer schriftlich zugesicherte Eigenschaften besitzen. Eine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit der Produkte oder deren Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck übernimmt topcut-bullmer nicht. Von topcut-bullmer herausgegebene technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von topcut-bullmer schriftlich bestätigt worden.
8.2 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von topcut-bullmer kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erhöhen sich die Aufwendungen, weil die Hardwareprodukte nach der Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht worden sind, trägt die Mehrkosten, falls dies nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht, der Kunde. Zunächst ist topcut-bullmer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu
gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von topcut-bullmer über.
8.3 Die Gewährleistung beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, 12 Monate ab Systemabnahme, sofern diese von topcut-bullmer ausgeführt wurde, sonst ab Lieferung. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1  (Rückgriffsanspruch) und 634 a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
8.4 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel 6 Monte, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche für den Liefergegenstand. Die Frist für die Sachmängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
8.5 Die Gewährleistungsarbeiten werden nach Wahl von topcut-bullmer entweder beim Kunden oder in einem topcut-bullmer Reparaturzentrum durchgeführt.
8.6 Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Kunden ist ausgeschlossen.
8.7 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 15. Weitergehende oder andere Gewährleistungsansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.
8.8 Wird ein System auf Wunsch nicht von topcut-bullmer installiert, hat der Kunde im Gewährleistungsfall die ordnungsgemäße Installation nachzuweisen.
8.9 Die von topcut-bullmer gelieferten Anlagen und Systeme dürfen nur von geschultem Personal bedient werden. topcut-bullmer stellt dazu Trainings- und Schulungsmöglichkeiten zur Verfügung. Vertraglich vereinbartes Training muss innerhalb eines Jahres nach Systemabnahme in Anspruch genommen werden.
8.10 Die Gewährleistung entfällt, wenn das Produkt durch den Kunden oder nicht von topcut-bullmer beauftragte Dritte unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, bedient, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsforderungen von topcut-bullmer entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Dies gilt auch beim Öffnen der Vakuumeinheit und/oder anderer verschraubter Baugruppen durch den Kunden oder nicht von topcut-bullmer autorisierte Personen. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung von topcut-bullmer technische Originalkennzeichen geändert oder entfernt werden oder der Aufstellungsort verändert wird es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
8.11 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen topcut-bullmer Kundendienstpreisen und -bedingungen berechnet.
8.12 Als zugesicherte Leistung für die von topcut-bullmer gelieferten Maschinen und Anlagen gilt die Fähigkeit zur Verarbeitung ausschließlich solcher Materialien, die bei topcut-bullmer getestet worden sind und deren Verarbeitbarkeit unter den bei diesem Test herrschenden Umgebungsbedingungen von topcut-bullmer
schriftlich bestätigt worden ist. Es besteht kein Anspruch auf die Verarbeitbarkeit beliebiger, nicht bei topcut-bullmer getesteter Materialien.


§ 9
Softwarelizenz
9.1 Der Kunde darf topcut-bullmer Softwareprodukte einschließlich Dokumentation nur aufgrund einer von topcut-bullmer erteilten Softwarelizenz nutzen. Ein Softwarelizenzvertrag kommt zustande durch Auftragsbestätigung oder fristgerechte Annahme eines topcut-bullmer Angebotes.
9.2 Eine von topcut-bullmer gewährte Softwarelizenz ist nur mit vorheriger Zustimmung von topcut-bullmer übertragbar und berechtigt nicht zur Gewährung von Unterlizenzen. Die Software darf nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den Betrieb und zu Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich ist. Sofern der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software enthält, die von der dem Kunden gewährten Lizenz nicht umfasst ist, darf die Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden. Die Software und/oder die Anlagen können technische Vorkehrungen enthalten, um den Zugang zu solcher nicht lizenzierten Software zu verhindern.
9.3 Der Kunde darf lizenzierte Software ausschließlich für den Betrieb in maschinenlesbarer Form verändern bzw. mit anderer Software verbinden. Auch als Bestandteil solcher Adaptionen bleibt die lizenzierte Software diesen Bedingungen unterworfen.
9.4 Der Kunde ist berechtigt, für Archivierungs- und Sicherungszwecke Kopien des gelieferten Programms und der zugehörigen Dokumentation anzufertigen. Der Kunde wird auf allen vollständigen oder teilweisen Kopien, Adaptionen oder Übermittlungen der Software den topcut-bullmer Copyright-Vermerk und alle sonstigen Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte von topcut-bullmer und seiner Vorlieferanten in gleicher Weise anbringen, wie sie auf Originalversion der lizenzierten Software enthalten sind.
9.5 Der Kunde darf weder Unterlizenzen erteilen noch Software an Dritte weitergeben, auch nicht dergestalt, dass die eigene Anlage Dritten zur Verfügung gestellt, oder fremde Daten für Dritte verarbeitet bzw. gespeichert werden. Hiervon ausgenommen sind Angestellte und Beauftragte des Kunden sowie Dritte, die durch Unterzeichnung einer gesonderten Vereinbarung mit topcut-bullmer die Bestimmung des Softwarelizenzvertrages mit dem Kunden als für sich verbindlich anerkannt haben und deren Angestellte und Beauftragte in dem zur Ausübung des übertragenen Nutzungsrechts erforderlichen Umfang.
9.6 Der Kunde wird sämtliche Informationen über die Software, die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich behandeln. Der Kunde darf keine Verfahren gleich welcher Art anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software bzw. von Hardware- oder Firmware-Implementierungen der Software zu erlangen. Der Kunde wird sämtliche Mitarbeiter, die Zugang zu dem Softwareprogramm haben, über die Pflichten nach diesem Vertrag unterrichten.
9.7 Softwarelizenzen werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können von topcut-bullmer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen trotz Abmahnung nicht ordnungsgemäß erfüllt oder trotz Mahnung durch topcut-bullmer fällige Zahlungen nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt der Mahnung leistet.
9.8 Bei Beendigung des Softwarelizenzvertrages hat der Kunde topcut-bullmer die Lizenzzertifikate zurückzugeben, sämtliche Kopien aller ihm überlassenen Versionen der Software, auch soweit sie die Bestandteile von Adaptionen sind, zu zerstören, und dies topcut-bullmer schriftlich zu bestätigen.
9.9 Eine von topcut-bullmer erteilte Softwarelizenz berechtigt zur Nutzung aller im Zuge der Weiterentwicklungen entstehenden neuen Softwareversionen auf eine Zeit von zwölf (12) Monaten nach Installation der Anlagen. Weitere Softwareausgaben nach diesem Zeitpunkt werden über einen Softwarewartungsvertrag geregelt. Der Kunde stellt zum Zeitpunkt der neuen Softwareeinspielung sicher, eventuell notwendige Veränderungen an den Anlagen (Hardware) nach vorheriger Bekanntmachung des Herstellers durch topcut-bullmer oder entsprechend qualifizierte Dritte kostenpflichtig vornehmen zu lassen. Kosten im Zusammenhang mit dem Versand und der Einspielung von Softwareversionen übernimmt der Kunde.
9.10 Sofern topcut-bullmer einen Antrag des Kunden auf Erteilung einer Softwarelizenz ohne Datenträger schriftlich annimmt erhält der Kunde hiermit das Recht, eine an ihn für eine andere lizenzierte Anlage bereits lizenzierte und ihm überlassene Version der Software zum Zwecke des Betriebs auf der in dem vorgenannten Antrag angegebenen lizenzierten Anlage zu kopieren, zu übermitteln und einzusetzen.
9.11 Quellcodes, die von topcut-bullmer zur Lizenzierung freigegeben sind, können dem Kunden nur aufgrund eines gesondert abzuschließenden Quellsoftware-Lizenzvertrages zur Verfügung gestellt werden.


§ 10
Fremdsoftware
10.1 Softwareprodukte von Drittfirmen, die als solche in der topcut-bullmer Preis- und Produktliste ausgewiesen sind (“Fremdsoftware”), werden von topcut-bullmer soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, auf der Basis und zu den Bedingungen der Drittfirma dem Kunden überlassen.


§ 11
Gewährleistung für Softwareprodukte
11.1 topcut-bullmer gewährleistet, dass lizenzierte Softwareprodukte von topcut-bullmer und seinen Vorlieferanten die wesentlichen Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Produktbeschreibung (Software-Produktbeschreibung) für diese  entsprechenden Softwareprodukte enthalten sind. Sofern die Produktbeschreibung in fremder Sprache verfasst ist, erhält der Kunde auf Wunsch deutschsprachige Erläuterungen. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Produktbeschreibung stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von topcut-bullmer betätigt worden. Eine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit der Produkte oder deren Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck übernimmt topcut-bullmer nicht.
11.2 Für den Fall, dass bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der Produktbeschreibung nicht erfüllt werden, d.h. bei reproduzierbaren Programmfehlern, die den Wert oder die Tauglichkeit des Produktes wesentlich mindern, behebt topcut-bullmer den Mangel nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
11.3 Für Fremdsoftware die im Zusammenhang mit dem Betrieb der topcut-bullmer Softwareprodukte steht, übernimmt topcut-bullmer keine Gewähr (z.B. Betriebssysteme, Netzwerke, etc.).
11.4 Kein Gewährleistungsanspruch besteht für nicht von topcut-bullmer gelieferte bzw. nicht in Einklang mit Abschnitt 9 erstellte Softwarekopien oder für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die Mindest-Hardwarekonfiguration und Softwareausstattung gemäß Produktbeschreibung aufweist.
11.5 Betriebsstörungen die durch nicht von topcut-bullmer gelieferte Hardware oder Software verursacht werden, sind durch die Gewährleistung nicht abgedeckt. Aufwendungen von topcut-bullmer die durch solche Störungen verursacht werden so wie Kosten von topcut-bullmer für die Behebung solcher Störungen sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde stellt sicher, dass topcut-bullmer ausreichende Remote-Zugriffsrechte für die Fehlerbehebung / Fehleranalyse auf denjenigen Systemen erhält auf denen topcut-bullmer Software eingesetzt wird. Aufwendungen die topcut-bullmer entstehen, weil topcut-bullmer solche Rechte nicht zur Verfügung stehen, gehen zu Lasten des Kunden.
11.6 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abschnitts 8.2 bis 8.12 entsprechend.


§ 12
topcut-bullmer Schutzrechte
12.1 Mit dem Kauf oder Erwerb einer Lizenz für topcut-bullmer Produkte erhält der Kunde nicht das Recht, topcut-bullmer Produkte, -Protokolle oder  -Systemarchitekturen mit einem anderen Produkt zu kombinieren oder zu verbinden, sofern hierdurch ein Patent oder eine Patentanmeldung von topcut-bullmer verletzt wird, es sei denn
  • topcut-bullmer hat dem Kunden für das andere Produkt eine ausdrückliche Lizenz erteilt oder
  • das andere Produkt wird direkt oder indirekt durch topcut-bullmer vertrieben oder
  • das andere Produkt wird direkt oder indirekt durch einen Lizenznehmer von topcut-bullmer vertrieben, dessen Lizenz das Recht zum Wiederverkauf und/oder zur Vergabe von Unterlizenzen umfasst.

 

§ 13
Export / Reexport
13.1 Alle Lieferungen und sonstigen Leistungen von topcut-bullmer erfolgen vorbehaltlich der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung durch das deutsche Bundesamt für Außenwirtschaft bzw. durch die zuständige Behörde eines anderen Ursprungslandes. Unabhängig davon, ob der Kunde topcut-bullmer über den endgültigen
Bestimmungsort der von topcut-bullmer gelieferten Produkte und/oder technischen Daten (Software und technische Informationen jeglicher Art) unterrichtet, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen der zuständigen Behörden einzuholen, bevor er solche Produkte, technischen Daten bzw. Systeme, die solche Produkte oder technischen Daten enthalten, aus dem Land, in welches die Produkte nach diesem Vertrag geliefert werden, exportiert.


§ 14
Test- und Wartungsmittel
14.1 Diagnosesoftware, Dokumentation, Geräte und andere Materialien, die von topcut-bullmer zum Zwecke der Installation, Durchführung von Gewährleistungsarbeiten oder Erbringung von Dienstleistungen benötigt werden, können zusammen mit topcut-bullmer Produkten geliefert werden, und werden auf Wunsch von topcut-bullmer beim Kunden aufbewahrt. Sie bleiben jedoch ausschließliches Eigentum von topcut-bullmer.
14.2 Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen, und darf die genannten Test- und Wartungsmittel nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von topcut-bullmer benutzen oder Dritten zugänglich machen.


§ 15
Haftungsbeschränkung
15.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit oder der Gesundheit, wegen der Zusicherung
der Abwesenheit eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
15.2 topcut-bullmer haftet nicht für den Verlust von Anwenderdaten.
15.3 Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von topcut-bullmer.
15.4 topcut-bullmer stellt den Kunden von Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Kunden aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten durch die gelieferten Waren in den Staaten der Europäischen Gemeinschaft, Japan und den USA sowie in solchen anderen Staaten, in denen der Kunde Hardware oder Software verwertet, geltend machen. topcut-bullmer übernimmt dem Kunden gerichtlich oder durch Vergleich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge unter der Voraussetzung, dass der Kunde topcut-bullmer unverzüglich schriftlich über solche Ansprüche informiert; der Kunde keine Zugeständnisse oder Äußerungen macht, die sich in einem Gerichtsverfahren nachteilig auswirken könnten; der Kunde topcut-bullmer die Möglichkeit der alleinigen Kontrolle über alle Prozesshandlungen, die Prozessführung uns Beilegung solcher Gerichtsfälle einräumt; der Kunde topcut-bullmer seine bestmögliche Unterstützung auf Anforderung von topcut-bullmer zur Verfügung stellt. topcut-bullmer ist nicht zur Freistellung verpflichtet, wenn die Hardware oder Software Teile beinhaltet, die nicht von topcut-bullmer entwickelt wurden bzw. werden.
15.5 Der Kunde trägt das Risiko für Eingriffe in die Kaufsache. Die Gewährleistungsverpflichtung von topcut-bullmer entfällt, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte die Kaufgegenstände unsachgemäß installiert, nutzt, wartet oder pflegt, repariert oder die vom Hersteller geforderten Umgebungsvoraussetzungen nicht einhält. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass diese Umstände nicht ursächlich für einen Mangel sind. In Hinsicht auf Software entfällt die  Gewährleistungsverpflichtung zusätzlich auch dann, wenn Originalkennzeichen verändert werden.


§ 16
Produktänderung
16.1 topcut-bullmer behält sich Produktänderungen vor, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.


§ 17
Verschiedenes
17.1 Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Kaufpreis- bzw. Lizenzgebühransprüchen.
17.2 Falls der Kunde topcut-bullmer Produkte an Dritte weitergibt, wird er hierüber Buch führen und topcut-bullmer auf Verlangen Auskunft erteilen, um es topcut-bullmer zu ermöglichen, bei gegebenem Anlass dem Empfänger wichtige Informationen über das Produkt oder die Produktsicherheit zu erteilen.
17.3 Produktbeschreibung (Software-Produktbeschreibung) und die Bestimmungen der topcut-bullmer Preis- und Produktliste, die sich auf die Produkte, die Gegenstand des Vertrages sind, beziehen, gelten als Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen und werden dem Kunden auf Verlangen zugeleitet.
17.4 Dieser Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien über denselben Gegenstand. Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
17.5 Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Soweit der Vertrag ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, oder eine Lücke enthält, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragsparteien angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
17.6 Die Nichtausübung eines Rechts durch topcut-bullmer gemäß diesen Bestimmungen bedeutet keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechtes.
17.7 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.8 Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der ausschließliche Gerichtsstand der Firmensitz der Firma topcut-bullmer vereinbart. topcut-bullmer bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des Kunden berechtigt.
17.9 Fällt der Kunde unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit dies für den Zweck des Vertrages erforderlich ist.


§ 18
Entsorgung nach Nutzungsbeendigung
18.1 Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und stellt den Lieferanten von der Verpflichtung nach §10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
18.2 Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
18.3 Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
18.4 Der Kunde ist verpflichtet, Weiterverpflichtungen zu dokumentieren und topcut-bullmer auf Nachfrage nachzuweisen. Entsprechende Dokumente sind gemäß § 18 Abs.5 ausreichend lange aufzubewahren.
18.5 Der Anspruch des Lieferanten auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden beim Lieferanten über die Nutzungsbeendigung.